§1 Geltung
(1) Unsere Anfragen, Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Auftraggebern und Lieferanten über die von uns vermittelten Waren schließen.
(2) Die Borowski und Meier GmbH ist ausschließlich als Vermittler für die Lieferanten, tätig. Der geschlossene Vertrag kommt zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten zustande. Der Lieferant hat Vollmacht zum Abschluss des Vertrages.
(3) Das Verkaufspersonal ist nicht berechtigt, mündliche
Vereinbarungen mit dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen, die von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichen.
(4) Es gelten §84 bis §90a des HGB uneingeschränkt.
(5) Die Borowski und Meier GmbH hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit und solange und sooft der Lieferant das vermittelte Bauteil/Produkt an den Kunden liefert.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote der Borowski und Meier GmbH in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltene Angebote und Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind
(2) Die  Borowski und Meier GmbH ist nicht Vertragspartei zwischen dem Kunden und dem Lieferanten. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferanten und Kunde ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser AGB.
(3) Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der Borowski und Meier GmbH  vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(4) Angaben der  Borowski und Meier GmbH zum Gegenstand der Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.
(5) Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(6) Der Lieferant verpflichtet sich zu einem Kundenschutz für die  Borowski und Meier GmbH in der Form, dass er mit den vermittelten bzw. offengelegten Kunden/Kontakten, soweit diese Kunden/Kontakte dem Lieferanten nicht bereits nachweislich durch eine bestehende Geschäftsbeziehung, nicht älter als 2 Jahre ab dem Anfragedatum, bekannt sind, innerhalb der nächsten 5 Jahre ab Bekanntgabe der Kundendaten keine direkten Geschäfte ohne Zustimmung der  Borowski und Meier GmbH zu tätigen. Dies betrifft auch Geschäfte mit vorgeschobenen Dritten.
Insbesondere ist es dem Lieferanten untersagt, direkte Geschäfte mit den durch die  Borowski und Meier GmbH übergebenen Kunden zu tätigen, ohne vorher Rücksprache mit der  Borowski und Meier GmbH zu halten.

§ 3 Pflichten der Borowski und Meier GmbH
(1) Die Borowski und Meier GmbH bekommt für alle von ihm beim Lieferanten angefragten Bauteile, die vom Kunden an den Lieferanten beauftragt werden, eine Provision. Die Provision ist der Borowski und Meier GmbH auch zu zahlen, wenn der Lieferant das von ihm vermittelte Geschäft über Dritte (Gehilfen, Tochtergesellschaften, Schwestergesellschaften etc.) abwickelt.
(2) Die Leistungen der  Borowski und Meier GmbH  werden durch die vom Lieferanten gezahlten Provisionen abgegolten.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers/Unternehmen
(1) Der Lieferant unterstützt die  Borowski und Meier GmbH bei dessen Tätigkeit nach Kräften; er stellt der Borowski und Meier GmbH  insbesondere die Werbeunterlagen im jeweils benötigten Umfang kostenlos zur Verfügung.
(2) Der Lieferant versieht die Borowski und Meier GmbH mit allen sich auf die möglichen Geschäfte beziehenden Informationen. Er teilt ihr jeweils unverzüglich mit, ob er ein vermitteltes Geschäft annimmt oder ablehnt.
3) Der Lieferant verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen, welche in schriftlicher, mündlicher oder anderweitiger Form ausgetauscht werden, geheim zu halten.

§ 5 Informationspflichten
(1) Der Kunde / Lieferant ist bei der Inanspruchnahme der Leistungen der  Borowski und Meier GmbH verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
(2) Sofern sich Daten des Kunden ändern, insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung, hat der Kunde/der Lieferant  die Änderungen der  Borowski und Meier GmbH unverzüglich anzuzeigen und mitzuteilen.

§ 6 Datenschutz
(1) Hinweis nach § 33 BDSG: Die Speicherung und Verarbeitung der Kundendaten / Lieferantendaten erfolgt unter strikter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes durch die  Borowski und Meier GmbH. Die Kundendaten werden in Form von Namen und Adresse des Wohn- bzw. Geschäftssitzes gespeichert.
(2) Der Kunde/Lieferant ist damit einverstanden, dass die Deutsche Post AG der Borowski und Meier GmbH die zutreffende aktuelle Anschrift mitteilt, soweit eine Postsendung nicht unter der bisher bekannten Anschrift ausgeliefert werden konnte (§ 4 Postdienst-Datenschutzverordnung).
(3) Der Kunde/Lieferant nimmt davon Kenntnis, dass die  Borowski und Meier GmbH Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.

§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. UN-Kaufrecht und europäisches Kaufrecht finden keine Anwendung.
(2) Der Gerichtsstand ist Bielefeld. Ist der Kunde oder der Lieferant Kaufmann i.S.d. HGB ist Bielefeld ausschließlicher Gerichtsstand.

§ 8 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden oder diese AGB
eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon
unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als
vereinbart, die den gesetzlichen Bestimmungen entspricht; das gleiche gilt im
Falle einer Lücke.